Hier finden Sie alle notwendigen Dokumente für Wartungs- und Einstellarbeiten an unseren Elementen
OR, Art. 58
1 - Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge
von Fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von Mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 - Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
VKF, Art. 18
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz, sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss
in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sind.